Wissenswert immer informiert
Informationen
Ihre Themen im Fokus
Erhalten Sie kompakte Informationen zu den wichtigsten rechtlichen Fragestellungen – verständlich aufbereitet und direkt zugänglich.
-
Auch heute werden (mit jährlichen Schwankungen) immer noch rund 30 bis 50 % der geschlossenen Ehen wieder geschieden. Das Liechtensteinische Scheidungsrecht geht bei der Thematik Ehegattenunterhalt vom Grundsatz aus, dass ein Ehepaar die Folgen der in der Ehe gewählten Aufgabenteilung gemeinsam zu tragen hat. Gleichzeitig gilt im nachehelichen Unterhaltsrecht der – wenn immer möglich – auf einen «clean break» abzielende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Der veränderte Bedarf beider Ehegatten im Falle der Ehescheidung ist wenn möglich durch Eigenleistungen zu decken. Ein Unterhaltsbeitrag ist nur dann, aber grundsätzlich immer dann geschuldet, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen.
Die Frage, ob überhaupt nachehelicher Unterhalt zu bezahlen ist und wenn ja, in welchem Ausmass und wie lange, hängt von verschiedenen, in jedem einzelnen Scheidungsfall näher zu prüfenden Kriterien ab. Zu beantworten sind im Wesentlichen folgende Fragen:
- Was sind die massgebenden Lebensverhältnisse bzw. war die konkret gelebte Ehe lebensprägend oder nicht?
- Welches ist die zumutbare Eigenversorgung im Hinblick auf den neu zu umschreibenden nachehelichen Bedarf und inwiefern ist diese Eigenversorgung im Vergleich zu jener des anderen geschiedenen Ehegatten unzureichend?
- Wo liegen die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten?
- Besteht trotz unzureichender Eigenversorgung des Anspruchsberechtigten und an sich gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ein Ausschlussgrund wegen grober Unbilligkeit?
Die durch eine Scheidung herbeigeführten wirtschaftlichen Nachteile sind in aller Regel nur ausgleichspflichtig, wenn die Ehe lebensprägend geworden ist. Ob dies zutrifft, muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden. Typische Beispiele für eine lebensprägende Ehe sind Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, die weiterhin zu betreuen sind oder langdauernde Ehen. Ein typisches Beispiel für eine nicht lebensprägende Ehe ist dagegen eine kurze (weniger als 5 – 10 Ehejahre), kinderlose Ehe.
Die zumutbare Eigenversorgung des Unterhaltsansprechenden ist von verschiedenen Faktoren (Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Aussicht auf entsprechende Vermögenserträge, weiterer künftiger Vermögensanfall, Ertrag aus selbstgenutzten Vermögenswerten, Anwartschaften aus der beruflichen oder privaten Vorsorge, tatsächliche und hypothetische Erwerbseinkünfte etc.) abhängig und Bedarf einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Beurteilungskriterien. In der Praxis spielen vor allem tatsächliche und hypothetische Erwerbseinkünfte des Unterhaltsansprechenden eine Rolle. Zwar kann das Gericht einen geschiedenen Ehegatten nicht zum Wiedereinstig oder zur Aufstockung einer schon während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine (zusätzliche) Erwerbstätigkeit nach der Scheidung aber nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch zumutbar ist, wird dem Geschiedenen ein entsprechendes hypothetisches Einkommen mit Rücksicht auf die Eigenversorgung aufgerechnet (was wiederum den zu bezahlenden Unterhalt entsprechend reduziert). Bei der Abklärung dieser Zumutbarkeit sind wiederum die konkreten Umständen des Einzelfalls (Betreuungspflichten gegenüber unmündigen Kindern, lange Ehedauer in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung und Alter des Unterhaltsansprechenden, persönliche Umstände wie Krankheit oder Invalidität usw.) zu berücksichtigen.
Würde durch die Gewährung des Unterhalts der eigene Unterhalt des Unterhaltsverpflichteten bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen gefährdet, braucht er nur soviel zu leisten, als mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht (Art. 68 Abs. 3 Ehegesetz). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Unterhaltsverpflichteten trotz Unterhaltszahlung ein gewisses Mass an finanziellen Mitteln verbleiben zu hat. Auf der anderen Seite hat – wie der Unterhaltsberechtigte – auch der Unterhaltsverpflichtete nach Kräften für sein Einkommen zu sorgen, widrigenfalls er bei der Berechnung des Unterhalts auf ein hypothetisches bzw. hypothetisch höheres Einkommen angespannt werden kann.
Ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre und jedem Gerechtigkeitsempfinden zweifelsfrei widerspräche. Im Vordergrund steht dabei der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Ein Verschulden kann, braucht aber nicht unbedingt vorzuliegen. Das Gesetz nennt in diesem Zusammenhang folgende Fälle:
- Die berechtigte Person hat ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt.
- Die berechtigte Person hat ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt.
- Die berechtigte Person hat gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Personen eine schwere Straftat begangen.
Haben Sie Fragen zum Thema nachehelicher Unterhalt oder allgemein zum Thema Ehescheidung? Wir beraten und vertreten sie gerne und können dabei dank reichlicher Praxis auf fundiertes Fachwissen zurückgreifen.
Ruggell, 17. Mai 2021 LO
-
Im Rahmen eines IV-Verfahrens wurde bei einer schweizerischen Gutachtensstelle ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der dort tätige Spezialarzt (Orthopädie), welcher nicht den besten Ruf als integre Persönlichkeit hat, hat unsere Mandantin untersucht. Als zwei Jahre nach dieser Untersuchung eine weitere Revision der Invalidenversicherungsleistungen anstand, haben wir beantragt, dass zur Frage der Erwerbsfähigkeit unserer Mandantin ein neues unabhängiges Gutachten eingeholt wird. Der ärztliche Dienst der IV empfahl die Einholung eines Verlaufsgutachtens bei dem gleichen, oben bezeichneten Spezialarzt, was uns als Rechtsvertreter entsprechend mitgeteilt wurde. Wir haben uns im Namen unserer Mandantin gegen diese Gutachterauswahl ausgesprochen, Alternativvorschläge gemacht und im Falle der „Abweisung“ unserer Einwände eine schriftliche Verfügung beantragt.
Es folgte sodann ein längerer Schriftwechsel zwischen uns und der IV-Anstalt. Die IV-Anstalt beharrte im Wesentlichen darauf, den genannten Sachverständigen zu bestellen, erliess aber nicht wie beantragt eine Verfügung. Nachdem unsere Mandantin sich nicht von besagtem Sachverständigen begutachten liess, verfügte die IV-Anstalt die Einstellung der Invalidenrente infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht. Unserer Vorstellung gegen diese Verfügung gab der Rechtsdienst der IV-Anstalt keine Folge.
Gegen diese Entscheidung haben wir im Namen unserer Mandantin Berufung an das Fürstliche Obergericht erhoben und dabei insbesondere die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Das Obergericht hat unserer Berufung Folge geben. Es ist der Ansicht, dass es den Grundsätzen eines fairen Verfahrens widersprechen würde, bei unterschiedlicher Ansicht der IV und der versicherten Person über den zu beauftragenden Gutachter kein Zwischenverfahren vorzusehen und dass die IV eine, wenn auch nicht abgesondert anfechtbare, Zwischenverfügung über die Ablehnung des Sachverständigen zu erlassen gehabt hätte, weil dies von der Versicherten bzw. deren Rechtsvertreter bei der ersten möglichen Gelegenheit so beantragt wurde.
Einem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der IV-Anstalt hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof keine Folge gegeben. Im Unterschied zum Obergericht sah jedoch der OGH für die gegenständliche Frage eine gesetzliche Handhabe in Art. 73 IVV und stellte fest, dass mit der Anordnung eines Gutachtens oder mit der Bestimmung eines Gutachters über wesentliche Rechte oder Pflichten einer versicherten Person befunden wird, welche den Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 73 IVV notwendig macht; dies insbesondere dann, wenn die versicherte Person nicht damit einverstanden ist. Damit werde auch der Entwicklung der Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach die Mitwirkungsrechte (der Versicherten) vermehrt Bedeutung erlangen.
(Die Entscheidung des OGH ist publiziert in LES 2020, 115)
Ruggell, 31. Oktober 2020 LO